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BGBl. I Nr. 112/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 111363 § 0↗RIS↗
§ 107geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 56/2006 · danach: BGBl. I Nr. 112/2015 § 107↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 112/2015 § 107↗RIS↗
Gefährliche Drohung
§ 107.
(1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2006)
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006
Schlagworte
Angst