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BGBl. I Nr. 112/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 111363 § 0↗RIS↗
§ 154geändertAbs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 112/2015 § 154↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 112/2015 § 154↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Geldwucher
§ 154.
(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet.
(3) Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)