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BGBl. I Nr. 112/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 111363 § 0↗RIS↗
§ 287geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 · danach: BGBl. I Nr. 112/2015 § 287↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 112/2015 § 287↗RIS↗
Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
§ 287.
(1) Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch begangene Tat androht.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen ist.