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BGBl. I Nr. 115/2015

kundgemacht 14.08.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) 1144 § 0↗RIS↗
§ 93geändertAbs 2 Z 1
in Kraft 01.07.2011 – 31.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 · danach: BGBl. I Nr. 115/2015 § 93↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 115/2015 § 93↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
5. Abschnitt
Master-Feeder-Strukturen
Feeder-OGAW
§ 93.
(1) Ein Feeder-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der abweichend von § 2 Abs. 1 Z 1, §§ 67, 68, 70, 71, 74, 76, 77, und 78 Abs. 3 mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW („Master-OGAW“) anlegt.
(2) Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15 vH seines Vermögens in einem oder mehreren der folgenden Vermögenswerte halten:
1. gemäß § 67 Abs. 2 1 Z 4 gehaltene Sichteinlagen und kündbare Einlagen;
2. derivative Finanzinstrumente gemäß § 73, die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;
… 4 unveränderte Absätze
3. wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt, bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.
(3) Für die Zwecke der Einhaltung von § 73 Abs. 5 und 6 hat der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Abs. 2 Z 2 zu berechnen:
1. entweder mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW oder
2. mit dem potenziellen Gesamthöchstrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative Finanzinstrumente gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung des Master-OGAW im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW.