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BGBl. I Nr. 117/2015

kundgemacht 14.08.2015 RIS↗Parlament↗
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Sparkassengesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sparkassengesetz (SpG) 12 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1; Abs 5 (aufgehoben); Abs 8 (aufgehoben); Abs 11 (aufgehoben)
in Kraft 12.08.2006 – 14.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 141/2006 · danach: BGBl. I Nr. 117/2015 § 24↗RIS↗
in Kraft 15.08.2015 – 16.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 117/2015 · danach: BGBl. I Nr. 43/2016 § 24↗RIS↗
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24.
(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 2, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Sicherungseinrichtungen auszutauschen.
(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
… 5 unveränderte Absätze
1. die Prüfung des Jahresabschlusses;
2. Sonderprüfungen;
3. Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;
4. Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.
(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2001)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2001)
(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand und die Hauptversammlung.
(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)
(9) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen und die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung der vorherigen Begutachtung durch den Beirat bedürfen. Im Falle der nicht uneingeschränkt positiven Begutachtung durch den Beirat darf der Vorstand das Geschäft bzw. die Maßnahme nur nach Zustimmung durch die Hauptversammlung durchführen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Beirat nicht übertragen werden.
(10) Der Beirat hat aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beirats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)
(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
… 11 unveränderte Absätze
1. die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
5. die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands;
6. die Einrichtung eines Nominierungsausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats;
7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats;
8. die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 24 Abs. 9.
(13) Jede Sparkasse, Sparkassen-Aktiengesellschaft und Privatstiftung gemäß § 27a hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse, dem Aufsichtsrat der Sparkassen-Aktiengesellschaft und dem Aufsichtsrat der Privatstiftung zu. Ist bei einer Privatstiftung kein Aufsichtsrat eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand der Privatstiftung zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes bzw. des Vorstandes der Privatstiftung für den Fall, dass kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, auszuüben.
(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Beirats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Staatskommissär (Stellvertreter) im Beirat kein Einspruchsrecht zukommt.