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BGBl. I Nr. 117/2015

kundgemacht 14.08.2015 RIS↗Parlament↗
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Sparkassengesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 15.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 117/2015 § 9↗RIS↗

2. Hauptstück
Entschädigung der Einleger

Sicherungsfall

Paragraph 9,

Ein Sicherungsfall im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes tritt ein, wenn

  1. Ziffer eins
    die FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Mitgliedsinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird; die FMA hat eine solche Feststellung spätestens fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem sie erstmals festgestellt hat, dass das betroffene Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat oder
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (Paragraph 70, Absatz 2, BWG, Paragraph 78, BWG) oder
  3. Ziffer 3
    ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (Paragraph 83, BWG) angeordnet hat.
Die FMA hat den Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß Ziffer eins und 2 unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet zu veröffentlichen und die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedsinstitut angehört, darüber zu informieren.