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BGBl. I Nr. 12/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2015× zu BPGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) 311 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1 Z 3, Z 4 (neu)
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.2014 · idF BGBl. Nr. 110/1993 · danach: BGBl. I Nr. 12/2015 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 12/2015 · danach: BGBl. I Nr. 65/2023 § 26↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Mitwirkungspflicht
§ 26.
(1) Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder
2. eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche Untersuchung verweigert oder
3. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen. oder
4. Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.
(2) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 1 ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.