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BGBl. I Nr. 12/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2015× zu BPGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) 311 § 0↗RIS↗
§ 33ageändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.07.2001 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 69/2001 · danach: BGBl. I Nr. 12/2015 § 33a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 12/2015 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 33a↗RIS↗
6a. Abschnitt
Qualitätssicherung
Qualitätssicherung
§ 33a.
(1) Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.