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BGBl. I Nr. 12/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2015× zu BPGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) 311 § 0↗RIS↗
§ 33dneu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 12/2015 § 33d↗RIS↗

Online Informationsangebote

Paragraph 33 d,

  1. Absatz eins,Für einen verbesserten Zugang zu Informationen besteht beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die online Informationswebsite www.pflegedaheim.at. Die zentrale Aufgabe der Website besteht darin, pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Das Informationsangebot ist für den interessierten Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte obliegt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Zugriffszahlen auf die online Informationswebsite sind im jährlich erscheinenden österreichischen Pflegevorsorgebericht zu veröffentlichen.