BGBl. I Nr. 127/2015
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des ABBAG-Gesetzes aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern
Bundesgesetz aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Bestellung der Organe
§ 3.
(2) Bei der Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Die näheren Regelungen sind in der Satzung der Gesellschaft festzulegen. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.