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BGBl. I Nr. 127/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des ABBAG-Gesetzes aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern
Bundesgesetz aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) 14 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.08.2014 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 51/2014 · danach: BGBl. I Nr. 127/2015 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 04.04.2020 · idF BGBl. I Nr. 127/2015 · danach: BGBl. I Nr. 23/2020 § 3↗RIS↗
Bestellung der Organe
§ 3.
Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil (1) Die Geschäftsführung der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind Gesellschaft obliegt dem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen bestellenden Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, finden Anwendung. Erster Geschäftsführer ist für die vertraglich mit der Gesellschaft vereinbarte Funktionsdauer der bei Umwandlung gemäß § 1 bestellte Vorstand.
(2) Bei der Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Die näheren Regelungen sind in der Satzung der Gesellschaft festzulegen. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.