Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflicht gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins und die in Paragraph 9 a, Absatz 2, genannten Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
BGBl. I Nr. 129/2015
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992)
Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9bneu
Bevollmächtigte
Paragraph 9 b,
- Absatz 2,Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsBereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels;
- Ziffer 2auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels an diese Behörde;
- Ziffer 3auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.