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BGBl. I Nr. 13/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewährungshilfegesetz 3 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1 Z 3
in Kraft 18.06.2009 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 13/2015 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 13/2015 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 26↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung
§ 26.
(1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:
1. Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.
2. Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.
3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und der Vollzugsdirektion (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und der Vollzugsdirektion vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.
(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 550/1994