BGBl. I Nr. 13/2015
Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26ageändertAbs 1 bis Abs 3
Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
§ 26a.
(1) Der Vollzugsdirektion Dem Bundesministerium für Justiz obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.
(2) Der Vollzugsdirektion Dem Bundesministerium für Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können von der Bundesministerin vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages der Vollzugsdirektion an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.
(3) Die Vollzugsdirektion Das Bundesministerium für Justiz ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.
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