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BGBl. I Nr. 13/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 231 § 0↗RIS↗
§ 12aufgehoben
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2015 § 12↗RIS↗

Vollzugsoberbehörde

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Vollzugsoberbehörde ist die Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion); diese ist dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar nachgeordnet.
  2. Absatz 2,Der Vollzugsdirektion obliegen die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, die Planstellenbewirtschaftung und das operative Controlling. Die Vollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den Paragraphen 10, Absatz eins, 24, Absatz 3, 25, Absatz eins, 52, Absatz 3, 64, Absatz 2, 84, Absatz eins, 84, Absatz 3, 101, Absatz 2 und 3, 116 Absatz eins, 134, 135, Absatz 2, sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Der Vollzugsdirektion ist die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug als eigene Organisationseinheit unterstellt.
  3. Absatz 3,Die personelle Ausstattung der Vollzugsdirektion hat auf die für ihre operativen Führungsaufgaben im Vollzug erforderlichen rechtlichen, exekutivdienstlichen, psychosozialen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen in der Vollzugspraxis Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Auf die Ausschreibung der Funktion der Leitung der Vollzugsdirektion und der Stellvertretung der Leitung ist das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, anzuwenden, wobei eine Bestellung jeweils nach Einholung eines Gutachtens nach den Abschnitten römisch zwei bis römisch fünf von der Bundesministerin für Justiz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren erfolgt. Dem Gutachten hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch das Bundesministerium für Justiz voranzugehen.
  5. Absatz 5,Auf Funktionen nach Absatz 4, sind die Paragraphen 141 und 145 d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sowie Paragraph 68, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, ungeachtet der in den genannten Bestimmungen geforderten Mindestbewertungen anzuwenden.
  6. Absatz 6,Neuerliche befristete Bestellungen nach Absatz 4, sind zulässig. Abschnitt römisch sechs des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, ist anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Kompetenz, fest- bzw. klarzustellen, welche Angelegenheiten der Fachaufsicht im Sinne des Absatz 2, von der Vollzugsdirektion wahrzunehmen sind, kommt der Bundesministerin für Justiz zu.