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BGBl. I Nr. 13/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 231 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2014 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · danach: BGBl. I Nr. 13/2015 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 13/2015 § 18↗RIS↗
Vierter Unterabschnitt
Vollzugssenate
§ 18.
(1) Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a steht die Entscheidung einem Senat zu. Die Senate setzen sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammen.
(2) Soweit der Geschäftsanfall die Einrichtung mehrerer Senate erfordert, sind Beschwerden von Insassen einer Anstalt demselben Senat zuzuweisen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2015)
(3) Von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen
… 9 unveränderte Absätze
1. ein fachkundiger Laienrichter, wenn er an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung mitgewirkt hat;
2. ein Mitglied des Vollzugssenates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(4) Der Vorsitzende hat für jede Beschwerdesache ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen, die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.
(5) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(6) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Der fachkundige Laienrichter gibt seine Stimme vor den Richtern ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(8) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Zurückweisung von Beschwerden durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.
Anmerkung
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013