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BGBl. I Nr. 130/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Markenschutzgesetzes 1970 sowie Aufhebung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 37aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 86/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015 § 37↗RIS↗

Befugnisse der Aufsichtsorgane

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsorgane (Paragraph 35,) sind befugt, überall, wo Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung (Paragraph 15,) und dem Pflanzenbau (Paragraph 16,) dienen.
  2. Absatz 2,Die Nachschau ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr (Paragraph eins, Absatz 2,) geöffnet sind, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Betrifft die Nachschau Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, oder Beförderungsmittel, auf denen sich zollhängige Waren befinden, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsorgane haben bei der Nachschau die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen die Vorschriften des Paragraph 20 und gegen Verordnungen oder Bescheide, die auf Grund der Paragraphen 21, 22, Absatz eins, 23 und 24 erlassen wurden, Anzeige im Sinne des Paragraph 44, zu erstatten, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG 1950 in der jeweils geltenden Fassung erlassen oder gemäß Paragraph 21, VStG 1950 vorgehen.