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BGBl. I Nr. 130/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Markenschutzgesetzes 1970 sowie Aufhebung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 38aufgehoben
in Kraft 15.08.2003 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 69/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015 § 38↗RIS↗

Paragraph 38,

Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere (Paragraph 15,) gehalten oder Pflanzen (Paragraph 16,) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichtsorgan kann davon Kopien anfertigen.