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BGBl. I Nr. 130/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Markenschutzgesetzes 1970 sowie Aufhebung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 41aufgehoben
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 69/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015 § 41↗RIS↗

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel samt Änderungs- und Durchführungsverordnungen wird von nach Absatz 2, zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Akkreditierung gemäß Paragraph 17, des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der geltenden Fassung, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle.
    Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Ziffer eins, längstens auf zwei Jahre befristet erteilt werden.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Absatz 2, zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  5. Absatz 6,Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach Paragraph 37, mit Ausnahme des Absatz 5, den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die in Absatz eins, genannte Rechtsvorschrift unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat, mitzuteilen.
  6. Absatz 7,Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres.
  7. Absatz 8,Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.