Absatz eins,Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:
- Ziffer einsfür Kontrollaufgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:
- Litera adie Erfüllung der Anforderungen nach Titel römisch fünf und insbesondere nach Artikel 27, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, und
- Litera bdie Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
- Ziffer 2für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EG) Nr. 110 aus 2008, und (EU) Nr. 1151/2012:
- Litera adie Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und
- Litera bdie Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung.
Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.