Absatz eins,Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.
BGBl. I Nr. 130/2015
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Markenschutzgesetzes 1970 sowie Aufhebung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Koordinierung der amtlichen Kontrolle
Paragraph 5,
- Absatz 2,Beim Bundesministerium für Gesundheit ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind:
- Ziffer einsdie Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern,
- Ziffer 2die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß Paragraph 30, LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,
- Ziffer 3die Abstimmung der Behörden bei der Zulassung von Kontrollstellen,
- Ziffer 4die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle sowie
- Ziffer 5der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen, sowie
- Ziffer 6die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß Paragraph eins, sowie bei Verdacht einer offensichtlichen oder groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.
Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Homepage zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.
- Absatz 3,Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder
- Ziffer einsje eine Vertreterin oder ein Vertreter
- Litera ades Bundesministeriums für Gesundheit,
- Litera bder Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
- Litera cder Agentur als Geschäftsstelle des Kontrollausschusses,
- Litera dder Kontrollstellen und
- Ziffer 2je ein vom Landeshauptmann zu nominierender Vertreter der Länder
anzugehören. - Absatz 4,Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:
- Ziffer einsdes Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- Ziffer 2des Bundesamtes für Ernährungssicherheit,
- Ziffer 3der Bundeskellereiinspektion,
- Ziffer 4der Organe gemäß 47 Absatz 3, LMSVG,
- Ziffer 5der Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreichs.
- Absatz 5,Für jedes unter Absatz 3 und 4 genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.
- Absatz 6,Die Bundesministerin für Gesundheit bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Bundesministerium für Gesundheit.
- Absatz 7,Alle Mitglieder einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.
- Absatz 8,Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.
- Absatz 9,Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf.
- Absatz 10,Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung des Vorsitzenden und hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsVorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,
- Ziffer 2Unterstützung bei der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen,
- Ziffer 3Erarbeitung der Kontrollpläne, Richtlinien und Handbücher,
- Ziffer 4Berichts- und Antragswesen laut EU-Vorschriften,
- Ziffer 5Teilnahme an Expertengruppensitzungen.