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BGBl. I Nr. 134/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des KommAustria-Gesetzes, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und des Postmarktgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Postmarktgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) 634 § 0↗RIS↗
§ 121geändertAbs 1 (aufgehoben); Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.2014 – 26.11.2015 · idF BGBl. I Nr. 96/2013 · danach: BGBl. I Nr. 134/2015 § 121↗RIS↗
in Kraft 27.11.2015 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 134/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 § 121↗RIS↗
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 121.
(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-Kommission das AVG 1991 an.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2015)
(2) Anträge betreffend § 117 Z 1, 2 und, 7 und 7a sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird in Verfahren nach § 117 Z 1 binnen vier Wochen und in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(4) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
(5) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015