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BGBl. I Nr. 134/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des KommAustria-Gesetzes, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und des Postmarktgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Postmarktgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) 634 § 0↗RIS↗
§ 25dgeändertAbs 2 Anm (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 21.02.2012 – 26.11.2015 · idF BGBl. I Nr. 102/2011 · danach: BGBl. I Nr. 134/2015 § 25d↗RIS↗
in Kraft 27.11.2015 – 25.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 134/2015 § 25d↗RIS↗
Mindestvertragsdauer
§ 25d.
(1) Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
(2) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 26.2.2016 in Kraft)
(4) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.
§ 25dgeändertAbs 3 (neu)
in Kraft 27.11.2015 – 25.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 134/2015 § 25d↗RIS↗
in Kraft 26.02.2016 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 134/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 § 25d↗RIS↗
Mindestvertragsdauer
§ 25d.
(1) Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
(2) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 26.2.2016 in Kraft)
(3) Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Unternehmen im Sinn des § 1 KSchG ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats abzuschließen.
(4) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015