BGBl. I Nr. 135/2015
Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG sowie Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) erlassen wird und das Verbraucherkreditgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
5. Abschnitt
Immobilienverzehrkredite
Vorvertragliche Informationen und Werbung
Paragraph 28,
Werden in Paragraph 5, Absatz eins, genannte Verbraucherkreditverträge oder in Paragraph 26, genannte Finanzierungshilfen in Form von Immobilienverzehrkrediten geschlossen oder gewährt, so gelten die in Paragraph 27, Ziffer eins und 2 genannten Anforderungen entsprechend.