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BGBl. I Nr. 136/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG-Novelle 2015)
Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2015× zu SprG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) 1517 § 0↗RIS↗
§ 12aneu
in Kraft 01.04.2016 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 136/2015 · danach: BGBl. I Nr. 211/2021 § 12a↗RIS↗

1. Hauptstück
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
    2. Ziffer 2
      ihre Konformität im Sinne der Ziffer eins, von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12 f, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
    3. Ziffer 3
      sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet sind,
    4. Ziffer 4
      sichergestellt ist, dass sie gemäß Paragraph 12, zurückverfolgt werden können, und
    5. Ziffer 5
      ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.
  2. Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.