BGBl. I Nr. 14/2015
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 und des Bundeskriminalamt-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71aneu
Gerichtliche Strafbestimmung
Paragraph 71 a,
Wer einen Stoff nach den Anhängen römisch eins oder römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Paragraph 175, Absatz 2, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gilt sinngemäß