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BGBl. I Nr. 142/2015

kundgemacht 14.12.2015 RIS↗Parlament↗
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie 1 § 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
in Kraft 13.06.2014 – 14.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 41/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2015 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2015 bis 2019 in der Höhe von bis zu 39,445 Euro Milliarden, wovon 32,668 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2019 induzierte Annuitäten und 6,777 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.