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BGBl. I Nr. 144/2015

kundgemacht 14.12.2015 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2016
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtmittelgesetz (SMG) 28 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 2 Z 2; Abs 4
in Kraft 20.12.2008 – 14.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 143/2008 · danach: BGBl. I Nr. 144/2015 § 26↗RIS↗
in Kraft 15.12.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 144/2015 § 26↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Datenübermittlung
§ 26.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die nach § 24a an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an
1. die Staatsanwaltschaften und Gerichte, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
2. die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
3. das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heerespersonalamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,
4. das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,
5. die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
(2) Soweit die Übermittlung von Daten aus dem Suchtmittelregister nach Abs. 1 gestattet ist, darf sie umfassen
1. im Falle der Staatsanwaltschaften und Gerichte die gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4 gemeldeten Daten,
2. im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden die gemäß § 24a Abs. 1 Z 5 2a gemeldeten Daten,.
3. im Falle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der zuständigen Militärkommanden, des Heerespersonalamtes oder des Bundesministeriums für Inneres nur die Mitteilung, ob wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32
… 5 unveränderte Absätze
a) die Erstattung eines Berichts (§ 100 Abs. 2 der Strafprozessordnung) oder einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft, oder
b) die Verurteilung wegen einer solchen Straftat gemeldet worden ist. Zugleich mit der Mitteilung gemäß lit. a ist bekannt zu geben, ob eine gemäß § 35 Abs. 3 Z 2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholte Stellungnahme ergeben hat, dass die Person einer
gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf oder dass sie keiner
gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf,
4. im Falle der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nur die Mitteilung, ob wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 eine Verurteilung gemeldet worden ist.
(3) Nicht der Übermittlung unterliegen die Daten gemäß § 24a Abs. 3 Z 5 und 6.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die gemäß § 24b Abs. 1 an das bundesweite Substitutionsregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder einer gemäß § 10 erlassenen Verordnung eine wesentliche Voraussetzung bilden. Nicht der Übermittlung unterliegen die für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlichen Daten gemäß § 24b Abs. 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf, nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit, die nach Z 1 erhaltenen Daten nur an andere Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden sowie an Ärzte oder Apotheker übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Hintanhaltung der Mehrfachbehandlung eines Suchtkranken erforderlich ist.
(5) Eine Übermittlung der aus dem Suchtmittelregister oder aus dem bundesweiten Substitutionsregister erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 oder 4 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
§ 26geändertAbs 1, Z 1 bis Z 5 (entfallen); Abs 2 Z 1, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen), Z 4 Anm (neu)
in Kraft 15.12.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 144/2015 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 144/2015 · danach: BGBl. I Nr. 116/2017 § 26↗RIS↗
Datenübermittlung
§ 26.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die nach § 24a an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
1. die Staatsanwaltschaften und Gerichte, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
2. die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
3. das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heerespersonalamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,
4. das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,
5. die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
(2) Soweit die Übermittlung von Daten aus dem Suchtmittelregister nach Abs. 1 gestattet ist, darf sie umfassen
1. im Falle der Staatsanwaltschaften und Gerichte die gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4 gemeldeten Daten, im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden die gemäß § 24a Abs. 2 und 3 gemeldeten Daten,
2. im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden die gemäß § 24a Abs. 2a gemeldeten Daten.
3. im Falle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der zuständigen Militärkommanden, des Heerespersonalamtes oder des Bundesministeriums für Inneres nur die Mitteilung, ob wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32
a) die Erstattung eines Berichts (§ 100 Abs. 2 der Strafprozessordnung) oder einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft, oder
b) die Verurteilung wegen einer solchen Straftat gemeldet worden ist. Zugleich mit der Mitteilung gemäß lit. a ist bekannt zu geben, ob eine gemäß § 35 Abs. 3 Z 2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholte Stellungnahme ergeben hat, dass die Person einer
gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf oder dass sie keiner
gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf,
4. im Falle der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nur die Mitteilung, ob wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 eine Verurteilung gemeldet worden ist.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)
(3) Nicht der Übermittlung unterliegen die Daten gemäß § 24a Abs. 3 Z 5 und 6.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß § 24b Abs. 1 an das bundesweite Substitutionsregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder einer gemäß § 10 erlassenen Verordnung eine wesentliche Voraussetzung bilden. Nicht der Übermittlung unterliegen die für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlichen Daten gemäß § 24b Abs. 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf, nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit, die nach Z 1 erhaltenen Daten nur an andere Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden sowie an Ärzte oder Apotheker übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Hintanhaltung der Mehrfachbehandlung eines Suchtkranken erforderlich ist.
(5) Eine Übermittlung der aus dem Suchtmittelregister oder aus dem bundesweiten Substitutionsregister erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 oder 4 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.