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BGBl. I Nr. 148/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2015× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 76 § 0↗RIS↗
§ 18dneu
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 148/2015 § 18d↗RIS↗

Paragraph 18 d,

  1. Absatz eins,Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde Folgendes zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
    2. Ziffer 2
      alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben können;
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
  2. Absatz 2,Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.