BGBl. I Nr. 15/2015
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 1; Abs 2; Abs 5 Z 1, Z 4, Z 5, Z 10 lit a, lit b, lit c; Abs 6; Abs 7
Aufgaben des Kuratoriums
§ 8.
(1) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien und die Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur des Bundeskanzlers bleiben unberührt.
(2) Das Kuratorium hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur den Bundeskanzler zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.
(3) Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Fonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt vier Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Fonds, soweit sie nicht dem Datenschutz unterliegen, sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Fondskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(5) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstattung von Vorschlägen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur den Bundeskanzler zur Bestellung des Geschäftsführers;
2. Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer;
3. Entlastung des Geschäftsführers;
4. Beschlussfassung über das Jahresbudget für das nächstfolgende Kalenderjahr und Vorlage an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur den Bundeskanzler bis Ende August des laufenden Jahres;
5. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Fonds und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur den Bundeskanzler;
6. Entgegennahme von Berichten über die Gestion und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des Fonds;
… 3 unveränderte Absätze
7. Erlassung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer des Fonds;
8. Erlassung und Änderungen der Geschäftsordnungen für die Kurien (§ 11) nach deren Anhörung;
9. Genehmigung des Abschlusses von unbefristeten Dienstverträgen und von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sowie der Veranlagung des Fondsvermögens;
10. Beschlussfassung über
a) die Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur den Bundeskanzler zur Abberufung des Geschäftsführers mit Zweidrittelmehrheit;
b) Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur den Bundeskanzler auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
c) die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur den Bundeskanzler zur Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 Abs. 2 bis spätestens Ende August des laufenden Kalenderjahres.
(6) Im Bericht des Kuratoriums gemäß Abs. 5 Z 5 an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang es die Geschäftsführung des Fonds während des Geschäftsjahres geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
(7) Das Kuratorium hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur den Bundeskanzler unverzüglich über eine notwendige Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 zu berichten, wenn dies für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds erforderlich ist.
Anmerkung