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BGBl. I Nr. 150/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Börsegesetzes 1989, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Kapitalmarktgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) 7 § 0↗RIS↗
§ 54geändertAbs 2 Z 3, Schlussteil (neu)
in Kraft 12.08.2014 – 28.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 70/2014 · danach: BGBl. I Nr. 150/2015 § 54↗RIS↗
in Kraft 29.12.2015 – 08.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 150/2015 · danach: BGBl. I Nr. 36/2022 § 54↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
9.Teil
Zuständige Behörden
1. Abschnitt
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
Benennung der zuständigen Behörde
§ 54.
(1) Die FMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU. Die FMA hat durch geeignete Methoden zu überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU, gegebenenfalls auf der Grundlage der von ESMA entwickelten Leitlinien, nachkommen.
(2) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß
1. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und
2. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und
unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 5, 8, 9 und 11 zu. 3. Art. 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds und
unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014