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BGBl. I Nr. 154/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
JGG-ÄndG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, und mit dem ein Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch erlassen wird (JGG-ÄndG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 23 § 0↗RIS↗
§ 143geändertAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 112/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 154/2015 § 143↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 154/2015 § 143↗RIS↗
Schwerer Raub
§ 143.
(1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds der dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.