BGBl. I Nr. 155/2015
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 373lneu
Verbindungsstelle
Paragraph 373 l,
Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den Paragraphen 373 i bis 373 k zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 3, Absatz 5 und Absatz 6, des Dienstleistungsgesetzes – DLG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, sind anzuwenden. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann.