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BGBl. I Nr. 157/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
WBIB-G sowie Änderung des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 157/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.2016 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 157/2015 · danach: BGBl. I Nr. 30/2018 § 10↗RIS↗

Schlussbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz, ausgenommen Paragraph 7,, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 7, tritt mit dem auf die Nichtuntersagung der Bundeshaftung durch die Europäische Kommission folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Nichtuntersagung der Bundeshaftung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  4. Absatz 4,Eine Betrauung der WBIB gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, durchzuführen, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beantragt worden ist. Dabei sind jedenfalls vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      ein Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung,
    2. Ziffer 2
      ein Geschäftsplan, der insbesondere den Zielsetzungen des Paragraph eins und den Bedingungen des Paragraph 2, Absatz 3, entspricht sowie
    3. Ziffer 3
      Finanzierungsvereinbarungen mit oder zumindest schriftliche Absichtserklärungen von Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung:
    1. Ziffer eins
      eine Verlängerung der in Absatz 4, genannten Frist um weitere höchstens sechs Monate anzuordnen,
    2. Ziffer 2
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen für den Fall vorzusehen, dass binnen aufrechter Frist gem. Absatz 4, (oder gegebenenfalls Ziffer eins,) zwei oder mehrere auf die Einrichtung einer WBIB gemäß Paragraph 2, gerichtete Anträge auf eine Bankkonzession gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Bankwesengesetz bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde einlangen, wobei insbesondere der Bundes-Haftungsbetrag gemäß Paragraph 7, insgesamt nicht überschritten werden darf und die jeweilige Höhe des von den Antragstellern tatsächlich eingezahlten Eigenkapitals zu berücksichtigen ist.
  6. Absatz 6,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.