Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 159/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) 1334 § 0↗RIS↗
§ 125geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 15.08.2015 – 28.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 117/2015 · danach: BGBl. I Nr. 159/2015 § 125↗RIS↗
in Kraft 29.12.2015 – 31.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 159/2015 · danach: BGBl. I Nr. 237/2022 § 125↗RIS↗
Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 125.
(1) Die Institute Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben in dem Ausmaß Beiträge zu leisten und die Abwicklungsbehörde hat dafür Sorge außerordentliche Beiträge zu tragen, dass die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2015 zumindest 0,1 vH der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute entsprechen leisten. Bis zum 31. Dezember 2024 haben die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verfügbaren Mittel zumindest unter Berücksichtigung der Beiträge, die an den Einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß § 123a übertragen werden, 1 vH der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute zu entsprechen betragen.
(2) In der Aufbauphase gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.
(3) Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Summe der gesicherten Einlagen aller in Österreich EU-Zweigstellen und in Österreich zugelassenen Institute Bestimmten Wertpapierfirmen vorgenommen, so kann die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängert werden.
(4) Liegt nach der in Abs. 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit § 126 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
(5) Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben könnten.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015