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BGBl. I Nr. 16/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (16. Novelle zum NVG 1972)
Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (16. Novelle zum NVG 1972)
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2015× zu NVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG) 1413 § 0↗RIS↗
§ 38geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 98/2006 · danach: BGBl. I Nr. 16/2015 § 38↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 38↗RIS↗
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
§ 38.
(1) Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 6) Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;
2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
(4) Zur Eintreibung der Forderung der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide ist ihr die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015
Schlagworte
Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse, Meldepflicht, Auskunftspflicht