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BGBl. I Nr. 16/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (16. Novelle zum NVG 1972)
Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (16. Novelle zum NVG 1972)
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2015× zu NVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG) 1413 § 0↗RIS↗
§ 41geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1972 – 31.12.2014 · idF BGBl. Nr. 66/1972 · danach: BGBl. I Nr. 16/2015 § 41↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 41↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Eintritt des Versicherungsfalles
§ 41.
(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
2. bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall
a) der dauernden Berufsunfähigkeit oder
b) der vorübergehenden Berufsunfähigkeit
mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
3. bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch nicht erloschen, oder der Versicherte aus der Liste dem Verzeichnis der Notariatskandidaten Notariatskandidat/inn/en noch nicht gestrichen, so ist der Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Pension gebührt, der Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Zeitpunkt folgende Monatserste.
(3) Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Antrag auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar/Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt, so ist Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der dem Tag der Antragstellung folgende oder der von der antragstellenden Person gewünschte, nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tag, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015