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BGBl. I Nr. 160/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 160/2015 § 19↗RIS↗

Stiftungs- oder Fondsprüfer

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Gründer können einen Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellen.
  2. Absatz 2,Stiftungen und Fonds, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen, haben mindestens einen Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen.
  3. Absatz 3,Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses den Stiftungs- oder Fondsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, ist der Stiftungs- oder Fondsprüfer
    1. Ziffer eins
      zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
    2. Ziffer 2
      danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (Paragraph 13,)
    zu bestellen.
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, darf der Stiftungs- oder Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten, aus dem der Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen ist.
  5. Absatz 5,Zum Stiftungs- oder Fondsprüfer dürfen nur
    1. Ziffer eins
      Wirtschaftsprüfer oder
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
    3. Ziffer 3
      Revisoren im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,,
    bestellt werden, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des Paragraph 271, UGB vorliegt. Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, UGB.
  6. Absatz 6,Als Stiftungs- oder Fondsprüfer ausgeschlossen ist, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 20, über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung oder des Fonds bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.