Absatz eins,Die Gründer können in der Gründungserklärung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) vorsehen, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist.
BGBl. I Nr. 160/2015
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Aufsichtsorgan
Paragraph 21,
- Absatz 2,Die Gründer haben jedenfalls ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn
- Ziffer einsdie Ausschüttungen der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die nicht unmittelbar im Sinne des Paragraph 40, BAO sind („nicht operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen oder
- Ziffer 2die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die unmittelbar im Sinne des Paragraph 40, BAO sind („operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen und mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
- Ziffer 3die Stiftung oder der Fonds
- Litera aAktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 244, Absatz eins, UGB einheitlich leitet (Absatz 3,) und
- Litera bdie Zahl der Arbeitnehmer (Absatz 4,) der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften zusammen in Summe 300 übersteigt.
- Absatz 3,Einheitliche Leitung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Stiftung oder dem Fonds das Recht zusteht,
- Ziffer einsdie Mehrheit der Stimmrechte bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) auszuüben oder
- Ziffer 2die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgans zu bestellen bzw. abzuberufen oder
- Ziffer 3einen beherrschenden Einfluss auszuüben.
- Absatz 4,Die Arbeitnehmerzahlen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, bestimmen sich nach den Arbeitnehmerzahlen der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahres. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Stiftungs- oder Fondsprüfer mitzuteilen.
- Absatz 5,Wenn die Gründer ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommen, ist das Aufsichtsorgan vom gemäß Paragraph 13, zu bestellenden Stiftungs- oder Fondskurator zu bestellen.
- Absatz 6,Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand (Paragraph 17,) angehören dürfen. Das Aufsichtsorgan kann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme oder Abwahl neuer Mitglieder entscheiden, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde.
- Absatz 7,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand kann das Aufsichtsorgan abberufen, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr erfüllt sind und
- Ziffer 2das Aufsichtsorgan nicht verpflichtend in der Gründungserklärung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehen ist.
- Absatz 8,Dem Stiftungs- und Fondsregister sind zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen:
- Ziffer einsdie Einrichtung des Aufsichtsorgans,
- Ziffer 2die Mitglieder des Aufsichtsorgans samt Vertretungsbefugnis,
- Ziffer 3das Erlöschen oder die Änderung von Vertretungsbefugnissen gemäß Ziffer 2, sowie
- Ziffer 4die Abberufung des Aufsichtsorgans.
- Absatz 9,Die Aufgaben des Aufsichtsorgans sind insbesondere:
- Ziffer einsdie Kontrolle der Geschäftsführung und der Gebarung,
- Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Satzung der Stiftung oder des Fonds,
- Ziffer 3die Überwachung der Umsetzung des Prüfberichtes gemäß Paragraph 20, Absatz 4,,
- Ziffer 4die Bestellung der Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 18, Absatz 2,,
- Ziffer 5die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsprüfers gemäß Paragraph 19, Absatz 3,,
- Ziffer 6die Unterstützung des Stiftungs- oder Fondsprüfers bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln gemäß Paragraph 20, Absatz 5,, insbesondere durch Überwachung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes,
- Ziffer 7die Entscheidung über die Aufnahme oder Abwahl von Mitgliedern, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde,
- Ziffer 8die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands, sofern die Gründungserklärung nicht anderes vorsieht,
- Ziffer 9die Vertretung der Stiftung oder des Fonds gegenüber dem Stiftungs- oder Fondsvorstand,
- Ziffer 10die Zustimmung zu anderen Insichgeschäften im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5,,
- Ziffer 11die Zustimmung zu weiteren, zustimmungspflichtigen Geschäften (Absatz 10,),
- Ziffer 12die Mitteilung an das Stiftungs- oder Fondsregister gemäß Absatz 8,,
- Ziffer 13die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Absatz 11, sowie
- Ziffer 14sonstige durch die Gründungserklärung übertragene Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind.
- Absatz 10,Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gilt Paragraph 95, Absatz 2, und 3 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß. Die Gründungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans um Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, erweitern.
- Absatz 11,Das Aufsichtsorgan hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Nähere Regelungen über Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und Sitzungsablauf sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, sofern die Gründer keine abweichende Regelung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, getroffen haben.
- Absatz 12,Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sowie Paragraph 25, Absatz 2, des Privatstiftungsgesetzes, wenn ein Aufsichtsorgan ausschließlich gemäß Absatz 2, Ziffer 3, einzurichten ist, gelten für Stiftungen und Fonds sinngemäß, wobei die Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die die besondere Zweckbestimmung im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.