Absatz eins,Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist zulässig, wenn
- Ziffer einsdie Gründungserklärung dem Paragraph 7, entspricht,
- Ziffer 2der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
- Ziffer 3das Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und bei Stiftungen zur dauernden Erfüllung des Zweckes dient,
- Ziffer 4das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf und
- Ziffer 5das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat.