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BGBl. I Nr. 161/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgerätegesetz neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 § 19↗RIS↗

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen und Änderungen durch. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 1, 3 und 5 sowie der Anlage römisch zwei zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen.