Absatz eins,Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Betreiberprüfstellen führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, ausgenommen einfache Druckbehälter, durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Druckführende Geräte, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen. Betreiberprüfstellen haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 2, 4 und 5 sowie der Anlage römisch zwei zu erfüllen.
BGBl. I Nr. 161/2015
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Betreiberprüfstellen
Paragraph 20,
- Absatz 2,Betreiberprüfstellen für Inspektionen in der Betriebsphase arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die Überwachungs-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Sie führen Inspektionen und für die Inspektionsaussage erforderliche Prüfungen an druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen.