Absatz eins,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, unterrichtet die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben, damit die Europäische Kommission diese Informationen veröffentlichen kann.
BGBl. I Nr. 161/2015
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Informationspflicht der notifizierenden Behörde
Paragraph 27,
- Absatz 2,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die nach diesem Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen befugt sind, für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen.