Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 161/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgerätegesetz neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 § 27↗RIS↗

Informationspflicht der notifizierenden Behörde

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, unterrichtet die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben, damit die Europäische Kommission diese Informationen veröffentlichen kann.
  2. Absatz 2,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die nach diesem Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen befugt sind, für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen.