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BGBl. I Nr. 161/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgerätegesetz neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 § 32↗RIS↗

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission im Falle der Anfechtung der Kompetenz einer diesbezüglichen Stelle durch die Europäische Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
  2. Absatz 2,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.