Absatz eins,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission im Falle der Anfechtung der Kompetenz einer diesbezüglichen Stelle durch die Europäische Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
BGBl. I Nr. 161/2015
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
Paragraph 32,
- Absatz 2,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.