BGBl. I Nr. 161/2015
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Koordination der notifizierten Stellen
Paragraph 35,
Notifizierte Stellen haben sich direkt oder indirekt an sektoralen Gruppen notifizierter Stellen, die von der Europäischen Kommission zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen eingerichtet wurden, zu beteiligen.