Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 164/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2871 § 0↗RIS↗
§ 116eaufgehoben
in Kraft 01.09.2013 – 31.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 210/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015 § 116e↗RIS↗

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Paragraph 116 e,

  1. Absatz eins,Die Abgeltung gemäß Paragraph 63 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die
    1. Ziffer eins
      an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,
      1. Litera a
        im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,
      2. Litera b
        für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;
    2. Ziffer 2
      am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,
      1. Litera a
        im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,
      2. Litera b
        für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;
    3. Ziffer 3
      an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Diplomarbeiten betreuen,
      1. Litera a
        im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,
      2. Litera b
        für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.
    In diesen Fällen gebührt keine Entschädigung für die Betreuung der Fachbereichsarbeit oder die Betreuung der Diplomarbeit gemäß Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,.
  2. Absatz 2,Die Abgeltung gemäß Paragraph 63 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,
    1. Ziffer eins
      an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik)
      1. Litera a
        im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,
      2. Litera b
        für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;
    2. Ziffer 2
      am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik
      1. Litera a
        im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,
      2. Litera b
        für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;
    3. Ziffer 3
      an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
      1. Litera a
        im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,
      2. Litera b
        für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.
  3. Absatz 3,Paragraph 63 b, in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)
    1. Ziffer eins
      im Schuljahr 2013 aus 2014, weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden allgemein bildenden höheren Schule vom Optionenmodell gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, nicht Gebrauch gemacht wird,
    2. Ziffer 2
      im Schuljahr 2014 aus 2015, weiter anzuwenden, wenn an dem betreffenden Werkschulheim oder dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Schule vom Optionenmodell gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, nicht Gebrauch gemacht wird.
  4. Absatz 4,Paragraph 63 b, in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)
    1. Ziffer eins
      im Schuljahr 2013 aus 2014, weiter anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      im Schuljahr 2014 aus 2015, weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, nicht Gebrauch gemacht wird oder werden kann.