BGBl. I Nr. 18/2015
Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Bankwesengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 365caufgehoben
Zentrales Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister
Paragraph 365 c,
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und auf dessen Basis ein/eine „Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichten, in denen die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstützt zu übermitteln.