BGBl. I Nr. 18/2015
Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Bankwesengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 365daufgehoben
Automationsunterstützte Führung der Gewerberegister
Paragraph 365 d,
Die Gewerbebehörden sind berechtigt, die gemäß Paragraphen 365 und 365 c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstützt zu führen.