BGBl. I Nr. 20/2015
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG-Novelle 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21aneu
Technische Unterlagen
Paragraph 21 a,
Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.