BGBl. I Nr. 21/2015
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertAbs 1
Bachelorarbeit
§ 48.
(1) Im Bachelorstudium ist sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.