BGBl. I Nr. 29/2015
Aufhebung des § 193 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 193 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 193geändertAbs 2
Alter
§ 193.
(1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens sechzehn Jahre älter als das Wahlkind sein.